5.3.2. Betreffend den Bereich "Körperpflege" gab die Beschwerdeführerin gemäss Bericht vom 2. November 2023 anlässlich der Abklärung vom 26. Oktober 2023 an, es müsse beim Duschen immer jemand anwesend sei, da sie schon ausgerutscht sei. Zudem müsse ihr jemand die Füsse waschen. Die Fachspezialistin hielt dazu fest, sie habe die Beschwerdeführerin auf in diesem Bereich bestehende Hilfsmittel wie eine Antirutschmatte, einen Duschstuhl und eine Bürste mit langem Stiel hingewiesen, weshalb auch in diesem Bereich keine Dritthilfe anrechenbar sei (VB 105 S. 3). Auch diese Ausführungen der Fachspezialistin erscheinen nachvollziehbar.