Dass die Abklärungsperson zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin die behinderungsbedingt bestehende Einschränkung beim Anziehen von Hosen und Socken durch angepasste Kleidung und geeignete Hilfsmittel überwinden könne und ihr dies im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar sei, leuchtet ohne Weiteres ein. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass es ihr nicht zumutbar sei, andauernd einen Trainer zu tragen (Beschwerde, Ziff. 11.1), ist darauf hinzuweisen, dass es auch andere Hosen (bis hin zu Anzugshosen) mit Gummizug und aus elastischem Stoff gibt, welche sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selbständig an- und ausziehen könnte.