Eine Dritthilfe sei daher nicht anrechenbar (VB 105 S. 3). In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2024 verwies sie zusätzlich auf Rz. 2028 KSH (VB 114 S. 2), wonach aufgrund der Schadenminderungspflicht der versicherten Person im Bereich An-/Auskleiden insbesondere geprüft werden muss, ob Hilfsmittel (Sockenanziehhilfe, Schuhlöffel usw.) oder angemessene Kleidung (keine Hemden oder enge Kleider, Schuhe mit Klettverschluss, Hosen mit Gummizügen) die Selbstständigkeit erhalten und somit den Hilfebedarf senken können.