2007 KSH grundsätzlich keine Hilflosigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013). Es wird zudem nur jene Hilfe berücksichtigt, die die versicherte Person braucht, nachdem sie geeignete und zumutbare Massnahmen getroffen hat, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (Schadenminderungspflicht; z.B. der Behinderung angepasste Kleidung wie Schuhe mit Klettverschluss für einarmige Personen, Hilfsmittel, Hilfsvorrichtungen, familienübliche Mithilfe bei der lebenspraktischen Begleitung; Rz. 2008 KSH).