5.2. 5.2.1. Bei der aufgrund einer Hilflosigkeit benötigten Hilfe von Drittpersonen ist nach Rz. 2006 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über Hilflosigkeit (KSH; Stand 1. Januar 2024) nur der objektive Hilfebedarf zu berücksichtigen, d.h. die tatsächlich benötigte Hilfe. Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet nach Rz. 2007 KSH grundsätzlich keine Hilflosigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013).