Sodann sind ihre Ausführungen hinsichtlich des Bedarfs an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe bei den anspruchsrelevanten alltäglichen Lebensverrichtungen und an Behandlungspflege wie auch betreffend die weiteren für die Beurteilung ihres Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung massgebenden Kriterien ausführlich und plausibel begründet. Zu den Einwänden im Vorbescheidverfahren nahm sie am 11. Januar 2024 ausführlich und begründet Stellung (VB 114). Dem Abklärungsbericht vom 2. November 2023, inklusive der ergänzenden Beurteilung vom 11. Januar 2024, kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu (vgl. E. 3.2.).