4.3. Die Abklärungsperson kannte die medizinische Diagnose und die daraus herrührenden fachärztlich festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin (vgl. VB 105 S. 1). Sie berücksichtigte die Angaben der Beschwerdeführerin hinreichend (VB 105 S. 2 ff.). Sodann sind ihre Ausführungen hinsichtlich des Bedarfs an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe bei den anspruchsrelevanten alltäglichen Lebensverrichtungen und an Behandlungspflege wie auch betreffend die weiteren für die Beurteilung ihres Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung massgebenden Kriterien ausführlich und plausibel begründet.