4.2.2. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die ihr von der Beschwerdegegnerin gestützt darauf mit Vorbescheid vom 13. November 2023 in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens Einwände erhoben hatte (VB 111; 107), hielt die Fachspezialistin in ihrer entsprechenden Stellungnahme vom 11. Januar 2024 im Wesentlichen fest, die Anwendung der Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeit der Mithilfe der Familien- -8- angehörigen auf den vorliegenden Sachverhalt sei im Abklärungsbericht vom 2. November 2023 korrekt erfolgt (VB 114 S. 1); es gebe keinen Grund dazu, vom Abklärungsergebnis abzuweichen (VB 114 S. 1 ff.).