Dasselbe gilt für den Bedarf an einer lebenspraktischen Begleitung (VB 105 S. 4). Hier anerkannte sie lediglich hinsichtlich des selbstständigen Wohnens ein seit Juni 2019 behinderungsbedingt bestehender Begleitungsbedarf von 15 Minuten pro Woche bei der Erledigung der Wäsche und der Kleiderpflege, womit die für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorausgesetzte Intensität von zwei Stunden pro Woche nicht erreicht wurde (VB 105 S. 5 f.; vgl. E. 3.4. hiervor).