Im Bereich "Fortbewegung" bedürfe die Beschwerdeführerin dagegen seit Juni 2019 einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe. Zwar könne sich die Beschwerdeführerin in der Wohnung an Stöcken (selbstständig) fortbewegen. Beim Treppensteigen und für ausserhäusliche Verrichtungen sei sie jedoch auf Begleitung angewiesen. Die Notwendigkeit einer dauernden medizinischen und pflegerischen Hilfeleistung, einer dauernden persönlichen Überwachung und einer Dritthilfe für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte aufgrund einer schweren Sinnesschädigung verneinte die Fachspezialistin. Dasselbe gilt für den Bedarf an einer lebenspraktischen Begleitung (VB 105 S. 4).