4.2. 4.2.1. Im Abklärungsbericht vom 2. November 2023 gelangte die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes zum Schluss, dass weder im Bereich "Essen" noch im Bereich "Verrichten der Notdurft" eine Dritthilfe notwendig sei (VB 105 S. 3 f.). In den Bereichen "An-/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Körperpflege" bestünden für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschränkungen geeignete Hilfsmittel, womit bei diesen Verrichtungen keine Dritthilfe anrechenbar sei (VB 105 S. 3). Im Bereich "Fortbewegung" bedürfe die Beschwerdeführerin dagegen seit Juni 2019 einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe.