Auf die Frage nach den bestehenden Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen hielt er fest, bei der Beschwerdeführerin sei "seit dem Ereignis" eine deutliche Schwäche der unteren Extremitäten mit ataktischem Gangbild vorhanden. Zwar könne sie sich mobilisieren, sie sei aber deutlich eingeschränkt und verlangsamt und könne nur kurze Strecken zurücklegen. Durch pflegerische Unterstützung könne die Hilflosigkeit vermindert werden (VB 99 S. 4).