Im Zeitpunkt des Austritts sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, mit zwei Unterarmgehstützen sicher zu gehen. Aufgrund der rechtsbetonten Paraparese benötige sie zudem rechtsseitig eine dynamische Fussheberschiene zum Gehen. Weitere Hilfsmittel seien nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe wieder eine vollständige Selbständigkeit in der persönlichen Pflege erreicht und bedürfe auch keiner Hilfe mehr für den Toilettengang. Indiziert sei eine Entlastung im Haushalt; hierzu seien Spitex-Leistungen vorgesehen (vgl. VB 4 S. 2).