Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie benötige tatsächlich in mindestens drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise die Hilfe Dritter und sei dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, weshalb eine mittlere Hilflosigkeit vorliege (Beschwerde, Ziff. 10.2 ff.). -4- 2.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (VB 115) zu Recht verneint hat.