Ebenso wenig ausgewiesen sei die lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten, weshalb die für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung geltenden Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien (Vernehmlassungsbeilage [VB] 115 S. 1). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie benötige tatsächlich in mindestens drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise die Hilfe Dritter und sei dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, weshalb eine mittlere Hilflosigkeit vorliege (Beschwerde, Ziff.