In allen anderen anspruchsrelevanten Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen sei ein entsprechender Bedarf nicht ausgewiesen. Ebenso wenig ausgewiesen sei die lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten, weshalb die für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung geltenden Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien (Vernehmlassungsbeilage [VB] 115 S. 1).