2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung, diese sei gemäss ihren Abklärungen lediglich im Bereich Fortbewegung seit Juni 2019 auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. In allen anderen anspruchsrelevanten Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen sei ein entsprechender Bedarf nicht ausgewiesen.