2. Eventualiter ist die Sache in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, 3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin überdies um Gewährung des Replikrechts. -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: