7. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, in einem (rentenausschliessenden [vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG]) Invaliditätsgrad von 12 % resultierende Invaliditätsgradberechnung (VB 110 S. 2 f.) wird vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Januar 2024 (VB 48) zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. - 11 -