Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich eine fehlende Berufsausbildung bei den ihm zumutbaren Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) nicht negativ auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2 mit Hinweis). Es ist deshalb trotz des Alters des zum massgeblichen Zeitpunkt beinahe 59-jährigen Beschwerdeführers und dessen fehlenden Berufsausbildung (vgl. VB 1 S. 3) nicht von einem invalidenversicherungsrechtlich erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016).