(VB 43 S. 3 und 53), steht ihm noch ein breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen. Dass er aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und des beruflichen Werdeganges auch im ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr finden könne, wie er dies ohne entsprechende Begründung geltend macht (Beschwerde Rz. 27 S. 13), ist nicht anzunehmen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich eine fehlende Berufsausbildung bei den ihm zumutbaren Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) nicht negativ auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2 mit Hinweis).