vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.] bis zum Referenzalter für eine Altersrente der AHV) eine erwerbliche Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit möglich und zumutbar ist; dies insbesondere, da er in einer Verweistätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2 und 3.3.4, in welchem die Verwertbarkeit der 80%i- gen Restarbeitsfähigkeit einer Versicherten, die rund zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung stand, bejaht wurde). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage ist, körperlich sehr leichte Tätigkeiten auszuüben