Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.] bis zum Referenzalter für eine Altersrente der AHV) eine erwerbliche Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit möglich und zumutbar ist; dies insbesondere, da er in einer Verweistätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2 und 3.3.4, in welchem die Verwertbarkeit der 80%i- gen Restarbeitsfähigkeit einer Versicherten, die rund zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung stand, bejaht wurde).