5.2. Den Akten sind keine weiteren medizinischen Einschätzungen zu entnehmen, welche gegen die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung von Dr. med. B._____ sprechen würden. Dass weitere Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führten (vgl. Beschwerde Ziff. 24 S. 12), ist nicht anzunehmen, weshalb darauf in antizipierte Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 148 V 356 S. 366). Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die medizinische Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen.