5.1.2. Die medizinische Beurteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach dieser wohl auch in einer leichten sitzenden Tätigkeit keine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreichen könne (vgl. Beschwerde Ziff. 21 ff. S. 11 ff.), ist insofern nicht von Relevanz, als er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2.1; 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen).