er von der bestätigten Einschränkung im Umfang von 50 % ausging. Andererseits steht diese Einschätzung insofern nur vermeintlich im Widerspruch zur Beurteilung von Dr. med. B._____, als Dr. med. C._____ dem Beschwerdeführer in einer leichten sitzenden Tätigkeit eine 50%ige Arbeits(un)fähigkeit attestierte, Dr. med. B._____ dagegen nur betreffend eine angepasste, körperlich sehr leichte Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. VB 43 S. 3 und 52 S. 23).