Die Stellungnahmen von Dr. med. B._____ sind zudem umfassend, berücksichtigen die massgebenden Beschwerden sowie die Vorakten und sind in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts einleuchtend begründet (vgl. dazu vorne E. 3.1.). Sie sind ferner sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch betreffend die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, ohne Weiteres vereinbar mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers. Was die von Dr. med. C._____ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, legte dieser einerseits – anders als Dr. med.