Die Befunde würden klar eine Einschränkung für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit begründen. In einer körperlich sehr leichten Tätigkeit könne anhand der vorliegenden Befunde keine höhere Einschränkung als bereits beschrieben abgeleitet werden. Anhand einer Untersuchung würden sehr wahrscheinlich keine neuen Befunde erhoben werden können (vgl. S. 1 f. des Protokolls der Beschwerdegegnerin).