4.8. Aus der protokollarisch festgehaltenen Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. G._____, Praktische Ärztin, vom 27. November 2023 zum vom Beschwerdeführer sinngemäss geäusserten Wunsch nach einer Untersuchung durch einen RAD-Arzt (vgl. VB 39; VB 46 S. 2), geht hervor, dass die RAD-Ärztin damit rechnete, dass ein Augenschein oder eine Untersuchung im RAD zu keiner anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würde. Eine Untersuchung würde die Einschätzung vom 13. November 2023 (Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B._____) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigen. Die Befunde würden klar eine Einschränkung für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit begründen.