Die nächtliche Langzeitpulsoxymetrie ergebe Hinweise auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, weshalb der Beschwerdeführer zur weiteren schlafmedizinischen Abklärung im Zentrum für Schlafmedizin angemeldet worden sei. Aufgrund der lungenfunktionellen Untersuchungen sei der Beschwerdeführer für mittelschwere und schwere körperliche Arbeit nicht belastbar (VB 41 S. 9).