4.6. Dr. med. C._____, bei dem sich der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Vorbescheids vom 24. Mai 2023 im Juli 2023 in Behandlung begab (vgl. VB 39; VB 41 S. 8), hielt in seinem Bericht vom 13. September 2023 fest, dass sich beim Beschwerdeführer aufgrund des bekannten Asthma-COPD-Overlap-Syndroms trotz ausgebauter inhalativer Therapie eine schwere obstruktive Ventilationsstörung mit einem FEIV1 von 33 % zeige. Entsprechend sei die Belastbarkeit des Beschwerdeführers im sechs Minuten-Gehtest massiv eingeschränkt gewesen, bereits nach wenigen Metern habe eine deutliche Anstrengungsdyspnoe mit entsprechendem Abfall der Sauerstoffsättigung und Beschleunigung der Herzfrequenz bestanden.