4.2. Den medizinischen Akten der behandelnden Ärzte lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.3. Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte am 18. August 2022 aus, dass er den Beschwerdeführer zuletzt am 28. August 2019 aufgrund einer "Strassenverkehrsuntersuchung" untersucht habe, wobei der Beschwerdeführer kardiopulmonal beschwerdefrei gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihm nie attestiert worden (VB 23).