4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte sich insofern nicht auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____ stützen dürfen, als dieser ihm für eine angepasste Tätigkeit – entgegen der Einschätzung des behandelnden Pneumologen, wonach für eine angepasste Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe – eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert habe (vgl. Beschwerde Ziff. 21 S. 11). Tatsächlich könne er wohl auch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht erreichen, leide er doch nebst dem Asthma- COPD-Overlap auch an latenten Rückenschmerzen und allenfalls einer Schlafapnoe (Beschwerde Ziff. 22 S. 11).