Angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seines (fortgeschrittenen) Alters weise er keine auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr auf (Beschwerde Ziff. 27 S. 13). 1.2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Januar 2024 (VB 48) zu Recht abwies.