1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 48) im Wesentlichen davon aus, dass dem Beschwerdeführer mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten und damit auch die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar seien. Aufgrund der in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit bestehenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % sei er indes in der -3-