2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und eine am 25. März 2024 verfasste Aktennotiz ihres RAD – die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: