1. Der 1965 geborene, als selbstständig erwerbender Geschäftsführer einer Hundepension tätige Beschwerdeführer meldete sich am 26. Juli 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2023 stellte sie dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte und erneuter Rücksprache mit dem RAD entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Januar 2024 ihrem Vorbe-