Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im August 2020 in eine Wohn- und Arbeitsgemeinschaft in Q._____ eingetreten war, nicht gefolgert werden, die Verfügung vom 20. März 2020 sei zweifellos unrichtig (Beschwerde S. 6). Auch die mit BGE 145 V 215 geänderte Rechtsprechung zur Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms bildet schliesslich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 f.), kein Grund für ein Zurückkommen auf rechtskräftig entschiedene Fälle im Sinne einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (BGE 147 V 234 E. 6 S. 241).