Die Abhängigkeitsproblematik sowie die Drogenersatzbehandlung und Temporallappen-Epilepsie mit rezidivierenden Ereignissen und Anfällen (Erstdiagnose im März 2015) waren bereits im Referenzzeitpunkt bekannt (E. 4.2). In den während der Neuanmeldung vom 5. September 2019 eingereichten Unterlagen finden sich sodann keine Hinweise, welche auf eine diesbezügliche relevante Veränderung des Gesundheitszustandes schliessen lassen könnten. Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. September 2019 dargeboten hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2023 vom 7. März 2024 E. 4.1).