5. Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 20. März 2020 davon aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Verfügung vom 25. März 2019 glaubhaft machen können. Folglich trat sie auf dessen Leistungsbegehren vom 5. September 2019 nicht ein (VB 38). Anhaltspunkte, wonach diese Verfügung zweifellos unrichtig sein soll, sind nicht ersichtlich. Die Abhängigkeitsproblematik sowie die Drogenersatzbehandlung und Temporallappen-Epilepsie mit rezidivierenden Ereignissen und Anfällen (Erstdiagnose im März 2015) waren bereits im Referenzzeitpunkt bekannt (E. 4.2).