4.4. RAD-Arzt Dr. med. F._____, Praktischer Arzt, führte in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2020 zusammengefasst aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Verfügung vom 25. März 2019 nicht nachvollzogen werden (VB 33 S. 2).