Dr. med. C._____ legte im Bericht vom 4. Oktober 2018 sodann dar, in der Gesamtschau bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Mai 2016 (beginnende epileptische Anfälle) ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Konditor begründe. Seit Mai 2016 sei diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (in dem von Dr. med. B._____ definierten Zumutbarkeitsprofil; VB 20 S. 6). 4.3. Im Rahmen der Neuanmeldung vom 5. September 2019 (VB 25) reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: