4.2. Als Referenzzeitpunkt gilt vorliegend die Verfügung vom 25. März 2019, welcher vor der Neuanmeldung vom 25. September 2019 die letzte umfassende materielle Prüfung zugrunde liegt. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin darin im Wesentlichen auf die Berichte ihrer RAD-Ärzte Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2018 sowie Dr. med. C._____, Facharzt für Arbeitsmedizin sowie Praktischer Arzt, vom 4. Oktober 2018. Dr. med. B._____ führte in seinem Bericht vom 27. September 2018 zusammengefasst aus, aufgrund der anamnestischen Angaben sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem primären Suchtleiden auszugehen.