2022, N. 74 f. zu Art. 30 IVG; vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ein Wiedererwägungsgesuch ist kein formelles Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf. Wenn der Versicherer ein Wiedererwägungsgesuch durch einen Nichteintretensentscheid erledigt, kann dieser nicht durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52 ff.). Ein Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch liegt vor, wenn der -4-