1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 82) um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. März 2020 (VB 38), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 5. September 2019 nicht eingetreten war (VB 25), mit Verfügung vom 17. Januar 2024 (VB 88) zu Recht abgewiesen hat.