"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2024 (Vers.-Nr. [...]) aufzuheben. 2. Es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Aufforderung, wiedererwägungs- oder revisionsweise (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers vom 1. März 2020 bis 31. August 2022 festzulegen. -3- 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren.