1.2. Am 5. September 2019 (Posteingang 9. September 2019) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 20. März 2020 trat die Beschwerdegegnerin auf dieses Begehren nicht ein. 1.3. Am 17. März 2022 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Alkohol- sowie eine Opiatabhängigkeit, Epilepsie und diverse somatische Folgeerkrankungen ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an. Nach Konsultation des RAD sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2022 rückwirkend ab dem 1. September 2022 eine ganze Rente zu.