6. 6.1. Zusammenfassend lässt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf über den 31. August 2023 hinausgehende Leistungen im Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 2021 erlittenen Unfall gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und danach über den weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen im Zusammenhang mit dem