5.2. Angesichts der Tatsache, dass Dr. med. B._____ hinsichtlich der Frage der Ursächlichkeit des Unfalls vom 31. Dezember 2021 für die linksseitige Tendinopathie der Peronealsehnen zu anderen Schlüssen gelangte als Dr. med. C._____ und die behandelnden Ärzte der Fusschirurgie der Klinik D._____ (vgl. deren Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 in BB 5), ohne dies jedoch zu begründen, bildet ihre Einschätzung keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der weiteren Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Nämliches gilt für die Einschätzung von Dr. med.