5. 5.1. Mit Blick auf die vorerwähnten Berichte ist die Feststellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid, dass die Frage im Vordergrund stehe, ob durch den Unfall vom 31. Dezember 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Split der Peroneus brevis-Sehne stattgefunden habe, welcher für die vom Beschwerdeführer beklagten, fortbestehenden Beschwerden verantwortlich sei (BB 2 S. 8), unzutreffend. Vielmehr sind sich die Dres.